Windkraft-Petition Kuchalm/Metnitztal

19.01.2018 - 06:52

Die Bürgerinitiative Kuchalm/Metnitztal ersucht um möglichst viele Stimmen, um der Verpflasterung eines weiteren Gebietes mit Windrädern entgegenwirken zu können: www.buergerinitiative-metnitztal.at https://www.openpetition.eu/at/petition/seite2/buergerinitiative-metnit… Auch in der Steiermark sind Pläne zu einer Versechsfachung (!!!) der Windkraft vorhanden (siehe Anhang).

Anhang Größe
Windenergie_Kleine%20Zeitung_17.1.2018_.pdf 280.08 KB
Anlagenrecht_AarhusKonv_DerStandard_22012018.pdf 1.22 MB
Windenergie_Kleine Zeitung_17.1.2018_.pdf 280.08 KB

Zu diesem Thema passt der nun neu angehängte Artikel eines Rechtsexperten aus dem Standard mit dem Hinweis auf die Info in Wien. Es ist zwar damit noch kein Verfahren gewonnen, aber Österreich wurde unmissverständlich klar gemacht, dass NGOs Parteirechte in Umweltverfahren einzuräumen sind.

Erläuternd zu den bisherigen Aussagen dieses Threads erlaube ich mir, den von Gerald Malle im 25. Ornithologischen Rundbrief Kärntens verfassten Kommentar hier anzuführen:

Der EuGH fällte im Dezember 2017 ein richtungsweisendes Urteil für alle im Naturschutz engagierten Vereine (Rechtssache C-664/15)!
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die wasserrechtliche Bewilligung einer Beschneiungsanlage in Niederösterreich. Das Projekt wurde naturschutzrechtlich bewilligt, wobei die betroffene Öffentlichkeit im Verfahren nicht miteinbezogen wurde. Das Projektgebiet liegt in einem Important Bird Area (IBA) und Natura 2000-Vogelschutzgebiet (SPA „Waldviertel“), das zum Schutz von lärm- und störungs-empfindlichen Vogelarten (Eulen, Spechte, Raufußhühner, Schwarzstorch etc.) ausgewiesen wurde und somit ein besonderes Refugium für Waldvogelgemeinschaften darstellt. Es beherbergt aber auch andere naturschutzfachlich hochwertige Schutzgüter. Durch vermehrte Erosion versandeten Bäche und Vogelarten, geschützte Gewässerbewohner sowie weitere Tierarten verschwanden. Obwohl von der NGO „Protect“ damals Beschwerde eingebracht wurde, erklärten die BH Gmünd und das NÖ-LVwG diese für unzulässig. In einer daraufhin eingebrachten außerordentlichen Revision beim VwGH setzte dieser das Verfahren aus und leitete das gegenständliche Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH weiter.
Dieser kam in Kurzform zu folgenden Schlüssen:
„Ordnungsgemäß gegründete und tätige Umweltorganisationen haben gemäß dem Übereinkommen von Aarhus das Recht vor einem Gericht umweltschädigende Vorhaben anzu-fechten. Dies im Rahmen einer Parteistellung in Verfahren, und zwar auch dann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben haben.“
Dieses Urteil des EuGH wird jedoch nunmehr nicht nur für Verfahren nach dem Wasser-rechtsgesetz, sondern insbesondere auch für Verfahren nach den Naturschutzgesetzen der Länder entscheidende Bedeutung einnehmen.
Umweltorganisationen werden daher ab sofort aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts beispielsweise auch in naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren – zumindest sofern diese auf Unionsrecht fußen, wie die Vogelschutz-RL oder FFH-RL, – Mitwirkungs- und insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten einzuräumen sein! Darüber hinaus sprechen auch sehr gute Gründe dafür, dass Umweltorganisationen bereits abgeschlossene naturschutzrechtliche Verfahren quasi nachträglich wieder auf-rollen können, da wohl keiner der ver-fahrensabschließenden Bescheide den Umwelt-organisationen bislang zugestellt wurde (was Voraussetzung für den Beginn der Rechts-mittelfrist ist) und wohl auch keine Umwelt-organisation bislang in einem naturschutzrecht-lichen Verfahren als Partei auftreten konnte. Die Zukunft wird zeigen, inwieweit dieses Recht auch wahrgenommen werden wird !!